Kinder ohne Namen

Pfarrerin Dr. Zuzanna Hanussek sucht Mitstreiter, die sich mit ihr für getötete Kinder und ihr Recht auf einen Namen einsetzen

BU: „Niemand soll namenlos sterben“ – Pfarrerin Dr. Zuzanna Hanussek setzt sich für eine Gesetzeserweiterung in der Namensgebung ein. Foto: Pixabay

GELSENKIRCHEN – Pfarrerin und Gerontologin Dr. Zuzanna Hanussek begegnet in ihrer Arbeit vielen Schicksalen von Menschen – darunter sind die der Allerkleinsten wohl die bewegendsten. Vor allem, wenn es sich um verstorbene Kinder und Neugeborene handelt. Es kommt vor, dass Hanussek Beerdigungen von Kindern begleitet, die getötet wurden und noch keinen Namen erhalten haben. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage werden diese Kinder auch offiziell keinen erhalten. „Niemand soll namenlos sterben“, ist der Standpunkt der Pfarrerin. Sie will sich nun dafür einsetzen, dass der Gesetzgeber eine wichtige Änderung vornimmt.

Aus dem Gedächtnis gelöscht

Wird ein Kind durch seinen „Sorgeberechtigten“ nach der Geburt getötet, so gilt die gleiche Regelung wie in dem Fall, dass das Kind nach der Geburt verstorben sei. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nicht zwischen dem natürlichen Tod und einem Tötungsdelikt. Bei einem Tötungsdelikt hat laut §21 des PStG ausschließlich der Sorgeberechtigte das Recht, einen Vornamen anzugeben. Leider ist es häufig der Fall, dass diejenigen, die das Kind getötet haben, die Existenz des Kindes sowie die Tat aus ihrem Gedächtnis löschen wollen. Dann erhält auch ein getötetes Kind keinen Namen mehr. Hinzu kommt, dass diese Kinder in den Urkunden des Standesamtes nicht als „getötete“, sondern als „verstorbene“ Kinder gelten. Sie werden zwar mit Geschlecht und Nachnamen vermerkt, aber meistens sorgen weder der Sorgeberechtigte noch dessen Angehörigen für eine würdevolle Beisetzung.

Regelung in der Namensgebung erweitern

Die ordnungsamtliche Bestattung übernimmt die jeweilige Kommune. In Gelsenkirchen werden diese Kinder, deren Alter zwischen drei Stunden und 14 Tagen liegt, durch Geistliche begleitet. Ihnen wird ein Name gegeben, der auf den durch Spenden finanzierten Grabsteinen erscheint. Dieser Name ist allerdings nicht offiziell anerkannt. Vor dem Gesetz bleiben diese Kinder ohne Namen. Laut §22 PStG kann nachträglich von einem „anderen Anzeigepflichtigen“ eine Namensgebung erfolgen, doch muss dafür zuvor die Zustimmung der Sorgeberechtigten eingeholt werden. Die ist im Falle eines Tötungsdeliktes aus naheliegenden Gründen unmöglich. Pfarrerin Hanussek will sich dafür einsetzen, dass das Gesetz um den Artikel „Von Sorgeberechtigten getötete Kinder – besondere Regelung in der Namensgebung“ erweitert wird. Dafür sucht sie Mitstreiter, die sich für dieses Anliegen engagieren möchten, sowie Interessierte, die das Projekt mit juristischen Fachkenntnissen unterstützen können.

Kontakt:
Pfarrerin Dr. Zuzanna Hanussek
Kreiskirchenamt
Pastoratstraße 10
45879 Gelsenkirchen
Telefon: 0209 / 1798-451
E-Mail: Zuzanna.Hanussek@ekvw.de